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Recht / Sonstige 
Freitag, 22.03.2024

Kein Verdienstausfall - Kein Anspruch auf Corona-Entschädigung für Ordensschwester

Der Caritasverband Düsseldorf erhält für eine von einer Quarantäne-Anordnung betroffene Ordensschwester keine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz. So entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 29 K 910/22).

Die Ordensschwester, die auf Geheiß ihrer Ordensgemeinschaft als Pflegehilfskraft bei dem klagenden Caritasverband tätig ist, durfte infolge einer Quarantäne-Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht arbeiten.

Da die Ordensschwester für ihre Tätigkeit kein Arbeitsentgelt erhält, sei nach Ansicht des Gerichts weder ihr noch der Ordensgemeinschaft ein Verdienstausfall entstanden. Der Caritasverband habe keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung für die bei ihm tätige Ordensschwester, weil ein Verdienstausfall infolge der Quarantäneanordnung nicht vorliege. Die Ordensschwester werde im Rahmen eines sog. Gestellungsvertrages zwischen der Ordensgemeinschaft und dem Caritasverband bei diesem tätig. Ein solcher Vertrag zeichne sich durch mangelnde Erwerbswirtschaft der Ordensgemeinschaft und durch die fehlende Arbeitnehmereigenschaft der Bediensteten aus. Für die Dienste der Ordensschwester zahle der Caritasverband allein an die Ordensgemeinschaft eine Vergütung in Form des Gestellungsgelds. Soweit die Ordensschwester von ihrem Orden Verpflegung und Unterbringung erhalte, seien diese Sachbezüge nicht an eine Tätigkeit der Ordensschwester geknüpft. Die Mitgliedschaft der Ordensschwester in der Ordensgemeinschaft stelle vielmehr eine Sonderbeziehung dar, auf die staatliches Recht – und damit auch das Arbeitsrecht – nicht anzuwenden sei, weil der Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt werde.

Einen bei der Ordensgemeinschaft selbst entstandenen Entschädigungsanspruch hat das Gericht ebenfalls verneint. Dieser komme nach der gesetzlichen Regelung nur bei natürlichen Personen in Betracht, die Adressat einer entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Anordnung gewesen sind. Eine entsprechende Anwendung des Gesetzes scheide aus, weil eine planwidrige Lücke bei den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungsregelungen nicht vorliege.

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