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Zurück zur ÜbersichtUnwirksamkeit einer Gebührenklausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester-Altersvorsorgeverträge
Der Bundesgerichtshof hat eine umstrittene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem Riester-Altersvorsorgemodell der Sparkasse Günzburg-Krumbach in Bayern für rechtswidrig erklärt. Die Richter entschieden, dass die in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam ist (Az. XI ZR 290/22).
In den Verträgen hieß es, dass der Kunde „gegebenenfalls Abschluss- und/oder Vermittlungskosten“ zahlen müsse, wenn nach der Ansparphase eine Leibrente vereinbart werde. Dies sei nicht klar genug und verstoße lt. Bundesgerichtshof gegen das Transparenzgebot, der Kunde werde unangemessen benachteiligt.
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Letzte Änderung: 18.08.2022 | © Goerke und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH 2022