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Zurück zur ÜbersichtVerkehrssicherungspflicht und Haftung bei einem Unfall auf Baumschaukel
Das Landgericht Lübeck hat einen Grundstückseigentümer zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, nachdem sich eine Jugendliche auf dem Grundstück schwer verletzt hatte (Az. 9 O 112/23).
Im Streitfall schaukelten zwei Auszubildende gleichzeitig auf einer Baumschaukel, die an einem Ast hing. Plötzlich brach der etwa 13 cm dicke Ast der Rotbuche in rund 4 Metern Höhe ab und stürzte auf eine der Auszubildenden. Sie erlitt schwere Verletzungen. Die Krankenkasse verlangte von dem Grundstückseigentümer Ersatz der Heilbehandlungskosten. Der Grundstückseigentümer hatte das Haus nebst Garten mit altem Baumbestand für Fortbildungen zur Verfügung gestellt.
Das Landgericht Lübeck entschied, dass der Grundstückseigentümer gesamtschuldnerisch für sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall haftet, der auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. Er müsse vorliegend die Kosten für die Heilbehandlung übernehmen. Zwar sei der Baum regelmäßig kontrolliert worden, aber nur von ungeschultem Personal. Es wäre jedoch nach Auffassung der Richter nötig gewesen, den Baum jährlich von geschultem Personal oder gar Fachleuten überprüfen zu lassen, vor allem weil der Baum als Spielgerät eine größere Gefahr dargestellt habe.
Hinweis
Diese Entscheidung unterstreicht die weitreichenden Pflichten von Grundstückseigentümern und Verantwortlichen im Zusammenhang mit Gefahrenquellen wie Bäumen und Spielgeräten. Grundstückseigentümer müssen dafür sorgen, dass von ihrem Grundstück keine Gefahren ausgehen. Wer eine Gefahrenquelle schafft bzw. unterhält, muss Schäden für die Allgemeinheit vermeiden (sog. Verkehrssicherungspflicht). Dabei hängen die Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen vom Einzelfall ab. Grundstückseigentümer sollten ihren Baumbestand daher regelmäßig überprüfen, unter Umständen durch geschulte Baumpfleger.
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Letzte Änderung: 18.08.2022 | © Goerke und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH 2022